Zum Hauptinhalt

Thäler Kerbe Verein

Der Verein

Über Uns

Der Thäler-Kerbe-Verein wurde am Freitag dem 03.03.1967 im Gasthaus "Zum Weinberg" gegründet.

Die Thäler Kerb findet immer am Dienstag und Mittwoch nach dem ersten Sonntag im Juli statt.
  • Der neue Vorstand ab November 2021

    Der neue Vorstand ab November 2021
    Die Vereinsführung setzt sich seit November 2021 wie folgt zusammen:
    • 1. Vorsitzender: Volker Müller
    • 2. Vorsitzender: Armin Geisel
    • 1. Kassierer: Roland Mausolf
    • 2. Kassiererin: Carolin Hense
    • 1. Schriftführerin: Anja Korneck
    • 2. Schriftführerin: Ellen Dietz
    • 1. Archivar: Stefan Mausolf
    • 2. Archivar: Bernd Girold
    • Kassenprüfer: Christine Lenz und Michael Calmano
    • 1.  Pressewärtin: Barbara Käfer
    • 2.  Pressewärtin: Sandra Funck 
  • Satzung

    Satzung Thäler Kerbe Verein
    Stand Januar 2022



    § 1 Sinn und Zweck des Vereins

    Der Verein trägt den Namen Thäler-Kerbe-Verein, nachfolgend TKV genannt. Sein Sitz ist in 61476 Kronberg im Taunus.

    Sein Zweck ist es, die Tradition der "Thäler Kerb" aufrecht zu erhalten, Gemeinschaft und Nachbarschaft, insbesondere in der Kronberger Altstadt, zu pflegen und zu fördern.



    § 2 Mitgliedschaft

    a) Es besteht Einzelmitgliedschaft, Mitglied kann jeder ab 18 Jahren werden.

    b) Mitglied kann jeder werden, der sich uneigennützig für die Ziele und Bestrebungen des Vereins einsetzt.

    c) Kinder von Mitgliedern, die bisher aktiv mitgewirkt haben, werden sofern sie dies wünschen, automatisch ab dem 18. Lebensjahr Mitglied.

    d) Der Kandidat / die Kandidatin stellt sich beim 1. und 2. Vorsitzenden persönlich vor bzw. wird von einem bestehenden Mitglied vorgestellt.

    Es gilt eine Probezeit von 1 Jahr bzw. ein Probearbeiten an 2 aufeinander folgenden Kerbe Veranstaltungen.

    Der Vorstand kann in Ausnahmefällen individuell über die Länge der Probezeit entscheiden

    Dem Kandidaten / der Kandidatin wird ein "Mentor" bzw. Ansprechpartner aus dem Vorstand bzw. ein "Häuptling" oder erfahrenes Mitglied zur Seite gestellt.

    Der Kandidat / die Kandidatin wird am ersten Aufbau-Samstag beim Mittagessen vorgestellt

    Der Kandidat / die Kandidatin darf in der Probezeit bei den Versammlungen, der Weihnachtsfeier und dem Ausflug teilnehmen.

    Die Abstimmung zur Entscheidung erfolgt in der November Sitzung nach dem Probejahr.

    Das Thäler Pärchen hat bis Jahresende nach der aktiven Amtszeit die Möglichkeit, eine Mitgliedschaft zu beantragen. In diesem Fall wird der Antrag automatisch ohne Abstimmung der Mitglieder angenommen.

    e) Die Mitgliedschaft endet:

    Bei freiwilligen Austritt, der dem Vorstand mitzuteilen ist.

    Durch Tod

    Bei vereinsschädigendem Verhalten (hierüber entscheidet die einfache Mehrheit des Vorstandes)

    Bei mehr als einjährigem Zahlungsrückstand der Beiträge (hierüber entscheidet die einfache Mehrheit des Vorstandes)

    f) Nach Ende der Mitgliedschaft ist ggf. zur Verfügung gestelltes oder überlassenes Vereinseigentum dem TKV zurückzugeben.



    § 3 Beiträge

    a) Der Mitgliedsbeitrag beträgt pro Jahr 10,00€ und ist jährlich zu entrichten.

    b) Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder (Regelungen Ehrenmitgliedschaft s. § 8)

    c) Beitragsänderungen können nur im Rahmen einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Beitragsänderungen müssen nicht in der Vereinssatzung dokumentiert werden. Die Satzung kann im Rahmen einer anstehenden Änderung aktualisiert werden.



    § 4 Vorstand

    a) Der Vorstand besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der Kassierer / in, dem / der Schriftführer / in, dem / der Archivar / in, dem Pressewart und deren Vertreter / innen.

    b) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, erfolgt die Neuwahl im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer gilt in einem solchen Fall max. bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl des gesamten Vorstandes.

    c) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 5 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.



    § 5 Vertretung des Vereins nach außen

    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten, von dem ein Vorstandsmitglied der / die Vorsitzende oder sein / ihre Vertreter/-in sein muss.



    § 6 Mitgliederversammlung

    a) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich an einem jeden 1. Freitag (Februar, März, April, Mai, Juni, September, Oktober) statt. In Ausnahmefällen erfolgt eine Verschiebung auf den nächstmöglichen Termin durch den / die 1. Vorsitzen/de.

    b) Die Jahreshauptversammlung erfolgt einmal im Jahr, grundsätzlich im November.

    c) Volles Stimmrecht haben alle Mitglieder. Für die Wirksamkeit der Beschlüsse genügt die einfache Mehrheit der an einer Versammlung anwesenden Mitglieder.



    § 7 Vereinsveranstaltungen

    Bei vom Verein getragenen Veranstaltungen sind grundsätzlich nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder geladen. Nach Zahlung eines Kostenbeitrages (abhängig von der jeweiligen Veranstaltung) sind passive Mitglieder willkommen, Gäste nach Absprache mit dem Vorstand.



    § 8 Vereinsvermögen

    a) Der Verein arbeitet selbstlos und gemeinnützig. Alle erwirtschafteten und zugeführten Mittel und Erträge sind zur Erfüllung unter § 1 genannten Vereinszwecks oder gemeinnützig zu verwenden.

    b) Das Vereinsvermögen wird durch den / die Kassierer/in verwaltet.

    c) Der/ die Kassierer/in erstellt einmal jährlich einen Kassenbericht und legt ihn nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Jahreshauptversammlung vor.

    d) Bei Auflösung des Vereins (s. Hierzu Regelungen aus § 10) ist nach Ablösung aller Verbindlichkeiten das evtl. noch vorhandene Vereinsvermögen vorrangig für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Hierüber entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung noch vor der Auflösung des Vereins.



    § 9 Ehrenmitgliedschaft

    Personen, die sich um den TKV besonders verdient gemacht haben, können durch Beschlüsse des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.



    § 10 Thäler Kerbepärchen

    Das Thäler Kerbepärchen erhält während der Amtszeit kostenfreie Mitgliedschaft und ist auch von evtl. Kosten bei Vereinsaktivitäten befreit.


    § 11 Datenschutzbestimmung

    Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverarbeitung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

    Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung seiner Daten und Löschung seiner Daten.

    Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen auf der Webseite des Vereins und in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.



    §12 Auflösung des Vereins

    Der TKV wird aufgelöst, wenn der Sinn und Zweck des Vereins, wie unter § 1 beschrieben, nicht mehr gegeben ist. Die Auflösung muss im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder Jahreshauptversammlung durch den Vorstand eingebracht und in Abweichung zu den Regelungen aus § 6 c durch Zustimmung aller an dieser Versammlung teilnehmenden Mitglieder betätigt werden.




    61476 Kronberg 07.01.2022
    Vorstand des Thäler-Kerbe-Vereins